Projektgenehmigungsgesuch Projekt Chlus „Neubau der Kraftwerksstufen Trimmis und Schranggabach“
Öffentliche Auflage vom 20. Juli 2026 bis 18. August 2026 gemäss Art. 57 ff. des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG; BR 810.100).
Die Repower AG ersucht vorliegend um die Projektgenehmigung für den Neubau der Kraftwerksstufen Trimmis und Schranggabach. Das Projekt Chlus nutzt Wasser aus dem Unterwasserkanal des bestehenden Kraftwerks Küblis und aus zusätzlichen neuen Fassungen an der Landquart bei Küblis sowie am Ariesch-, Furner- und Schranggabach. Das Wasser aus dem Schranggabach wird vor der Einleitung in das Haupttriebwassersystem in der Kavernenzentrale Schranggabach turbiniert. Das Triebwassersystem, bestehend aus einem Druckstollen zwischen Küblis und dem Wasserschloss Molinära sowie einer erdverlegten Druckleitung, leitet das Wasser zur Zentrale in Trimmis, wo es durch zwei Peltonturbinen verarbeitet und anschliessend über einen gedeckten Unterwasserkanal in den Rhein geleitet wird.
Im Projektgenehmigungsgesuch vom 12. Juni 2026, wird um die Erteilung sämtlicher erforderlichen spezialgesetzlichen Bewilligungen ersucht (Verfahrenskoordination und -konzentration gemäss Art. 58 BWRG).
Aussteckung
Unter Berücksichtigung der örtlichen Situation werden zur Erfüllung der Aussteckungspflichten im Sinne von Art. 57 BWRG i.V.m. Art. 53 Abs. 4 BWRG sowie Art. 15 Abs. 1 EntG Art und Umfang der Profilierung und Aussteckung gemäss dem Profilierungs- und Aussteckungskonzept für das Projekt Chlus wie folgt festgelegt: Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen innerhalb oder in der Nähe von Siedlungsgebieten, die äusserlich in Erscheinung treten, werden - soweit möglich - profiliert und ausgesteckt sowie zur besseren Veranschaulichung an geeigneten Stellen durch die Errichtung von Infotafeln (mit Situationsplänen und weiteren Informationen) visualisiert. Ausserhalb von Siedlungsgebieten insbesondere in höheren Lagen, wird die Profilierung/Aussteckung aufgrund der schlechten Zugänglichkeit und Einsehbarkeit, reduziert umgesetzt. Solche Bauten und Anlagen werden an geeigneten, gut einsehbaren Stellen durch die Errichtung von Infotafeln (mit Situationsplänen und weiteren Informationen) visualisiert.
Enteignung
Innert der Auflagefrist sind gemäss Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG) und die geforderte Enteignungsentschädigung geltend zu machen. Zur Anmeldung von Forderungen sind innert der Auflagefrist auch die Mieter und Pächter sowie Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet (Art. 33 Abs. 2 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).
Die Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignen-den hat den Enteignungsbann (Art. 42–44 EntG) zur Folge.
Einsprache-legitimation und Verfahren
Das Genehmigungsgesuch im titelerwähnten Zusammenhang liegt im Verwaltungszentrum Sinergia, Ringstrasse 10, 7001 Chur sowie in den Gemeinden Küblis, Luzein, Fideris, Jenaz, Furna, Schiers, Grüsch, Seewis, Landquart, Malans, Maienfeld, Zizers und Trimmis zur Einsicht auf. Die Unterlagen sind zudem auch elektronisch auf der Homepage des Amts für Energie und Verkehr Graubünden unter der Rubrik "Aktuelles" einsehbar.
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Realisierung, Verhinderung oder Änderung hat (Art. 57 i.V.m. Art. 54 BWRG) oder im Sinne des EntG betroffen ist, ist berechtigt, schriftlich mit einer kurzen Begründung Einsprache gegen das Vorhaben zu erheben. Einsprache-legitimiert ist ferner, wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.
Einsprachen sind innert Auflagefrist dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.
Amt für Energie und Verkehr GR
Schiers, 17.07.2026