Zurückschneiden der Bäume und Sträucher entlang der Strassen
Wir verweisen auf Art. 21 der kantonalen Strassenverordnung sowie Art. 20 des kommunalen Gesetzes über die öffentliche Ordnung und Sicherheit und ersuchen die Strassen-und Gassenanstösser, Sträucher und Bäume entsprechend den Vorschriften zurückzuschneiden. Der Raum über der Fahrbahn ist bis auf eine Höhe von 5 m von überhängenden Ästen freizuhalten. Gehweganlagen sind bis auf eine Höhe von 3,50 m freizuhalten.
Zwergbäume, Hecken, Zier- und Beerensträucher haben eine Abstand von 1 m ab Verkehrsfläche aufzuweisen. Bepflanzungen, welche die Verkehrssicherheit gefährden, sind ungeachtet der gesetzlichen Grenzabstände untersagt.
Diese Bestimmungen gelten analog auch für die Gemeindestrassen. Wir ersuchen die Grundeigentümer, sich an diese Vorschriften zu halten und Bäume und Sträucher entlang der Strassen bzw. der Gehwege baldmöglichst, spätestens jedoch bis am 18. Juli 2025, entsprechend zurückzuschneiden. Im Unterlassungsfall werden diese Arbeiten anschliessend ohne weitere Ankündigung auf Kosten der säumigen Anstösser durch die Gemeinde ausgeführt.
Dienststelle Hoch-/Tiefbau
Schiers, 13.06.2024